AGB Kranlyft GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Kranlyft GmbH („Verkäufer“) Im Frauengrund 2, 96106 Ebern (im Folgenden als „Geschäftsbedingungen“ bezeichnet)

§ 1 Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
  2. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.
  3. Mündliche Zusagen von Vertreter und Mitarbeiter des Verkäufers sowie sonstige Vereinbarungen – insbesondere Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen – sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  4. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen oder Rechnungen müssen innerhalb von einer Woche erfolgen, sie entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
  5. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss

  1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  3. Die, Waren des Verkäufers betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc. gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als Näherungswerte, wenn sie vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  4. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort und spätestens innerhalb von einer Woche nach Ausstellungsdatum bei dem Verkäufer eingehen.

§ 3 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, unverpackt, frei verladen, ohne Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Die Kosten aller Aus-, Einfuhr- und Zollformalitäten einschließlich aller Zölle und ähnlichen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Zahlungen haben stets in bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf das Konto des Verkäufers zu erfolgen. Bankspesen, Valuta- oder Wechselkursdifferenzen gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Die Einnahme von Wechsel und Scheck erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Darüber hinaus werden Wechsel und Schecks vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenstand verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestbenachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
  4. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Lieferung von Ersatzteilen erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, grundsätzlich unfrei.
  7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 dieser Geschäftsbedingungen unberührt.
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die angegebenen “circa”-Termine für Lieferungen und Leistungen sind nicht rechtsverbindlich.
  2. Für alle Liefertermine und -fristen gilt grundsätzlich der Selbstbelieferungsvorbehalt, auch hinsichtlich notwendiger Ersatz- und Zubehörteile. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung oder teilweiser oder gänzlicher Nichtausführung des Auftrages sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand des Lagers des Verkäufers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft des Käufers mitgeteilt worden ist.
  3. Der Verkäufer kann vertraglich vereinbarte Preise in angemessenem Umfang anheben, wenn sich die Marktverhältnisse, insbesondere die Einkaufspreise, seit Vertragsschluss verändert haben und er die Veränderung der Marktverhältnisse nicht zu vertreten hat und die Preiserhöhung für ihn nicht vorhersehbar war. Der Kunde kann im Falle einer nicht nur unwesentlichen Preiserhöhung für die betroffenen Waren von dem Vertrag zurücktreten.
  4. Bei einer Erhöhung der Umsatzsteuer erhöhen sich die nach der Steueränderung fällig werdenden Kaufpreise um die dem Verkäufer tatsächlich durch die Umsatzsteuererhöhung entstehenden Mehrkosten.
  5. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstrassen. Ist Frankolieferung vereinbart, so hat der Käufer die Fracht vorzulegen. Gutschrift erfolgt nach Erhalt des Frachtbriefes. Anschlussgleisgebühren und sonstige Versandspesen gehen zu Lasten des Käufers, insbesondere Fehlfrachten, desgleichen Abgaben des Bundes usw., soweit diese uns von den Werken in Rechnung gestellt werden.
  6. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, aber nicht zurückgenommen.
  7. Der Verkäufer versendet die Waren nach Wahl des Verkäufers vom eigenen Lager oder vom Werk oder Lager eines Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Käufers an den vom Käufer bezeichneten Bestimmungsort. Mit Ausnahme der Rücksendung mangelhafter Waren, die der Gewährleistung des Verkäufers unterliegen, erfolgt gegebenenfalls auch eine Rücklieferung von Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Art des Versandes und die Auswahl des Spediteurs oder des Frachtführers liegt im Ermessen des Verkäufers, wenn die Parteien hierüber keine Vereinbarung getroffen haben. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen sowie dann, wenn der Verkäufer andere Leistungen, z.B. die Versandkosten übernimmt. Hat der Käufer keine besonderen Versandvorschriften erteilt, so wird die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege vorgenommen.
  8. In Fällen höherer Gewalt, wie Krieg, Terror, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien oder Verfügungen von hoheitlicher Hand und anderen unvorhergesehener Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und welche die Einschränkung oder Einstellung des Betriebes des Verkäufers, des Lieferanten des Verkäufers oder von Erfüllungsgehilfen des Verkäufers zur Folge haben, ist der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung und andere Betriebs- und Verkehrsstörungen gleich, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die die Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Der Verkäufer zeigt dem Käufer derartige Behinderungen unverzüglich an. Handelt es sich um ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Ruhen der Leistungspflicht länger als zwei Monate an, so sind beide Parteien berechtigt, insoweit von dem Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen des Verkäufers bleiben bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrunde – sein Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Wird Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, dergestalt mit einer anderen Sache verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wird der Verkäufer in dem Verhältnis Miteigentümer an der neuen Sache, in dem der Rechnungswert der Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, zu dem Rechnungswert der neuen Sache steht. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer bereits hierdurch dem Verkäufer anteilig Miteigentumsrechte im vorstehend genannten Verhältnis an der Hauptsache und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt werden. Werden unter Vorbehalt stehende Waren verarbeitet oder umgebildet, geschieht das für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für den Verkäufer.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer über eine Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter über Ware unter Eigentumsvorbehalt, von einer Insolvenzeröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche die Rechte des Verkäufers an Waren unter Eigentumsvorbehalt beeinträchtigen könnten, unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall der Insolvenz oder einer drohenden Insolvenz des Käufers ist Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, ohne besondere Aufforderung auszusondern, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und zur Verfügung des Verkäufers zu halten.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, 10 % des Rechnungswertes der Waren für die mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal in Rechnung zu stellen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Verkäufer durch die Rücknahme geringere Kosten entstanden sind.

§ 6 Mängelrüge

  1. Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Mängel, die sich bei der Untersuchung zeigen, sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügen versteckter Mängel sind 2 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Mängel, die sich erst nach der Eingangsuntersuchung zeigen, muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche anzeigen, nachdem er den Mangel entdeckt oder er Kenntnis von dem Mangel erhalten hat. Das gilt insbesondere für Mängel, wegen derer der Käufer Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB geltend machen möchte. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Ware ist so zu belassen, wie sie sich im Zustand der Anlieferung befand.
  2. Für vom Verkäufer als mangelhaft anerkannte Ware erfolgt nach Wahl des Verkäufers Neulieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes oder jedoch eine angemessene Nachbesserung. Sonstige Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrunde – sind ausgeschlossen.
  3. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Die Rücksendung hat frei Empfangsstation des Verkäufers zu erfolgen.
  4. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Gebrauchte Maschinen werden unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden.
  3. Sofern etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt für gelieferte neue Hubarbeitsbühnen und Ersatzteile bei anerkanntem Gewährleistungsanspruch kostenlose Reparatur in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Verkäufer benannten Vertragswerkstatt.
  4. Die Gewährleistung umfasst Materialersatz und Arbeitsleistung, aber nicht eventuell anfallende Fracht-, Fahrt- und Transportkosten. Für Fremdreparaturen werden nur dann Kosten übernommen, wenn diese Arbeiten mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführt wurden.
  5. Für Folgeschäden, die sich aus einem eventuellen Ausfall der gelieferten Ware ergeben, gilt die Haftungsbeschränkung in § 9
  6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  7. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Rücksendung hat frei Empfangsstation des Verkäufers zu erfolgen.
  8. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienungen bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  9. Ergänzend gelten die Garantie und Gewährleistungsbedingungen der Lieferwerke des Verkäufers. § 8 Produkthaftung 1. Für Schäden infolge eines Produktfehlers haften wir nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit der Verkäufer gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses §9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Sonder-Lieferungen

  1. Bei Lieferung von Altmaterial, gebrauchten Maschinen und Waren zu Sonderpreisen hat die Abnahme vor dem Versand zu erfolgen. Nach Verladung gilt die Ware als bedingungsmäßig geliefert. § 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht in Bamberg. Hat der Käufer seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, kann der Verkäufer auch das für den Käufer örtlich zuständige Gericht außerhalb Deutschlands anrufen. Es gilt in jedem Falle Deutsches Recht.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt.